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GRUNDVERSICHERUNG |
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Kündigung per 30. Juni |
Bis zum 31. März muss für eine Kündigung per 30. Juni das Schreiben bei der
Krankenkasse eingetroffen sein. Die Kündigungsmöglichkeit per 30. Juni besteht nur für
Versicherte mit der Minimalfranchise (Fr. 300.-- für Erwachsene und Fr. 0.-- für Kinder)
und ohne Light-, Hausarzt oder HMO-Modelle. Für diese Versicherten besteht die
Kündigungsmöglichkeit per Ende des Kalenderjahres. |
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Kündigung per 31. Dezember |
Die neuen Prämien muss die Kasse zwei Monate im Voraus melden, also spätestens per 31. Oktober. Bis 30. November haben sie Zeit, dem Versicherer die Kündigung der Grundversicherung mitzuteilen. Das Kündigungsschreiben muss spätestens am 30. November beim Versicherer eintreffen. Es lohnt sich, das Schreiben eingeschrieben zuzustellen. Falls die Prämienerhöhung nach dem 31. Oktober eintrifft, gilt die gleiche Kündigungsfrist von einem Monat. Die Prämienerhöhung wäre in diesem Fall ab 1. Februar des folgenden Jahres gültig. |
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ZUSATZVERSICHERUNG |
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Kündigung |
Im Bereich der freiwilligen Zusatzversicherungen gilt im Normalfall ein Monat Kündigungsfrist nach Erhalt der Ankündigung einer Prämienerhöhung. Nicht alle Prämien für Zusatzversicherungen werden jährlich erhöht. Falls ihre Versicherung die Prämien nicht erhöht, müssen Sie bei den meisten Krankenkassen per Ende September gekündigt werden. Genauere Details siehe unter dem Menüpunkt Kündigungsfristen. Diese Frist gilt grundsätzlich für ordentliche Kündigungen der Verträge gemäss Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Für steigende Prämien von Zusatzversicherungen gilt ein Monat Kündigungsfrist. Bevor sie aber das Kündigungsschreiben lossenden, stellen sie beim neuen Versicherer einen Antrag. Erst wenn sie die schriftliche Bestätigung für die Aufnahme in die gewünschte Zusatzversicherung der neuen Krankenkasse erhalten haben, sollten Sie das Kündigungsschreiben per Post senden. |
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ALLGEMEINES |
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Kündigung per 30. Juni |
Füllen sie sämtliche Fragen korrekt, wahrheitsgetreu und vollständig aus. Die Krankenkasse hat ansonsten auch später das Recht, Vorbehalte für die betroffenen Leistungen anzubringen. |
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Kündigung per 31. Dezember |
Die Versicherung endet bei der alten Krankenkasse erst, wenn die neue Krankenkasse der bisherigen mitgeteilt hat, dass sie dort versichert sind.Eine Krankenkasse muss in ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich jede versicherungspflichtige Person unabhängig von Alter und Gesundheitszustand in die obligatorische Krankenversicherung aufnehmen. Sie darf bei der Aufnahme in die obligatorische Versicherung keine Fragen zum Gesundheitszustand stellen. |
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