GRUNDVERSICHERUNG |
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Kündigung per 30. Juni | Bis zum 31. März muss für eine Kündigung per 30. Juni das Schreiben bei der Krankenkasse eingetroffen sein. Die Kündigungsmöglichkeit per 30. Juni besteht nur für Versicherte mit der Franchise von Fr. 300.– für Erwachsene und Fr. 0.– für Kinder und einer Standard-Grundversicherung, also nicht für Alternative Versicherungsmodelle (Telmed, Hausarzt, HMO, etc.) und erhöhte Franchisen. Für diese Versicherten besteht die Kündigungsmöglichkeit per Ende des Kalenderjahres. Sollte die Prämie erhöht werden (die Krankenkasse muss dies bis Ende April mitteilen), so muss die Kündigung bis 31. Mai beim Versicherer eingetroffen sein. | |
Kündigung per 31. Dezember | Das Kündigungsschreiben muss spätestens am 30. November beim Versicherer/Krankenkasse eintreffen. Nicht der Poststempel der Sendung ist massgebend. Es lohnt sich, das Schreiben eingeschrieben oder zumindest per „A-Post Plus“ zu senden. Eine Kündigung per 31. Dezember ist unabhängig von einer Prämienanpassung möglich. Fällt der 30. November auf einen Samstag oder Sonntag, muss die Kündigung bis spätestens am letzten Arbeitstag vor diesem Termin bei der Krankenkasse sein. | |
ZUSATZVERSICHERUNG | ||
Kündigung | Im Bereich der freiwilligen Zusatzversicherungen gilt im Normalfall ein Monat Kündigungsfrist nach Erhalt der Ankündigung einer Prämienerhöhung. Nicht alle Prämien für Zusatzversicherungen werden jährlich erhöht. Falls ihre Versicherung die Prämien nicht erhöht, müssen Sie bei vielen Krankenkassen per Ende September gekündigt werden. Genauere Details sind unter dem Menüpunkt Kündigungsfristen ersichtlich. Zum Teil bestehen auch Mindestlaufzeiten welche eingehalten werden müssen. Bevor Sie aber das Kündigungsschreiben lossenden, stellen Sie bei der neuen Krankenkasse einen Antrag. Erst wenn Sie eine schriftliche Bestätigung für die Aufnahme in die gewünschten Zusatzversicherungen der neuen Krankenkasse erhalten haben, sollten Sie das Kündigungsschreiben an die bestehende Krankenkasse per Post (am besten eingeschrieben) senden. |
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ALLGEMEINES | ||
Die Kündigung entfaltet keine Wirkung, wenn Sie Ihrer bisherigen Krankenkasse Prämien, Kostenbeteiligungen oder Verzugszinse schulden, welche bis zum 30. November vom Versicherer gemaht wurden und welche Sie nicht bis zum 31. Dezember bezahlen. | ||
Füllen sie sämtliche Fragen korrekt, wahrheitsgetreu und vollständig aus. Die Krankenkasse hat ansonsten auch später das Recht, Vorbehalte für die betroffenen Leistungen anzubringen, Leistungen zu kürzen oder Leistungen ganz zu verweigern. | ||
Die Versicherung endet bei der alten Krankenkasse erst, wenn die neue Krankenkasse der bisherigen mitgeteilt hat, dass Sie ohne Unterbruch dort neu versichert sind. Solange Sie keiner neuen Versicherung beitreten und diese folglich keine Bestätigung an Ihre bisherige Krankenkasse schickt, bleiben Sie bei Ihrer bisherigen Versicherung versichert. Eine Krankenkasse muss in ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich jede versicherungspflichtige Person unabhängig von Alter und Gesundheitszustand in die obligatorische Krankenversicherung aufnehmen. Sie darf bei der Aufnahme in die obligatorische Versicherung keine Fragen zum Gesundheitszustand stellen. | ||
Wenn Sie eine tiefere Franchise wählen oder von einer besonderen Versicherungsform (Telmed, Hausarzt, HMO, etc.) in eine andere Versicherungsform wechseln wollen, müssen Sie dies Ihrer Krankenkasse ebenfalls bis zum 30. November schriftlich mitteilen. Diese Mitteilung muss spätestens am 30. November bei Ihrer Versicherung eintreffen. | ||
Die Wahl einer höheren Franchise kann mit schriftlicher Mitteilung bis zum 31. Dezember erfolgen. | ||
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